§ 23   Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für  den  Datenschutz  beginnt
mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

    1. mit Ablauf der Amtszeit,

    2. mit der Entlassung.

Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es  verlangt
oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle
der  Beendigung  des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten  vollzogene  Urkunde.  Eine  Entlassung   wird   mit   der
Aushändigung  der  Urkunde  wirksam.  Auf  Ersuchen  des Bundesministers des
Innern  ist  der  Bundesbeauftragte  verpflichtet,  die  Geschäfte  bis  zur
Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt,
kein  Gewerbe  und  keinen  Beruf  ausüben  und  weder  der Leitung oder dem
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb  gerichteten  Unternehmens
noch  einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder
eines Landes  angehören.  Er  darf  nicht  gegen  Entgelt  außergerichtliche
Gutachten abgeben.

(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilung  über
Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister
des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm  in  seiner
Eigenschaft  als  Bundesbeauftragter  Tatsachen anvertraut haben, sowie über
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies  gilt  auch  für  die
Mitarbeiter  des  Bundesbeauftragten  mit der Maßgabe, daß über die Ausübung
dieses   Rechts    der    Bundesbeauftragte    entscheidet.    Soweit    das
Zeugnisverweigerungsrecht  des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung
oder Auslieferung von  Akten  oder  anderen  Schriftstücken  von  ihm  nicht
gefordert werden.

(5)   Der   Bundesbeauftragte   ist,    auch    nach    Beendigung    seines
Amtsverhältnisses,  verpflichtet,  über  die  ihm  amtlich bekanntgewordenen
Angelegenheiten  Verschwiegenheit  zu  bewahren.   Dies   gilt   nicht   für
Mitteilungen  im  dienstlichen  Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig
sind  oder  ihrer  Bedeutung  nach  keiner   Geheimhaltung   bedürfen.   Der
Bundesbeauftragte  darf,  auch  wenn  er  nicht mehr im Amt ist, über solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des  Innern  weder  vor
Gericht  noch  außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt
bleibt die gesetzlich begründete  Pflicht,  Straftaten  anzuzeigen  und  bei
Gefährdung   der   freiheitlichen   demokratischen  Grundordnung  für  deren
Erhaltung einzutreten.

(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die
Aussage  dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder  erheblich
erschweren  würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt
werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen  Nachteile  bereiten
würde.  §  28  des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.

(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats  an,  in  dem
das  Amtsverhältnis  beginnt,  bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das
Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes  1  Satz  6  bis  zum  Ende  des
Monats,  in  dem  die  Geschäftsführung  endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten  der  Besoldungsgruppe  B   9   zustehenden   Besoldung.   Das
Bundesreisekostengesetz  und  das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend
anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des  Bundesministergesetzes  in
der  Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Kürzung des  Amtsgehalts  der  Mitglieder  der
Bundesregierung  und  der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember
1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an  die  Stelle  der
zweijährigen  Amtszeit  in  §  15  Abs.  1  des  Bundesministergesetzes eine
Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit  den
§§  15  bis  17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der  Amtszeit  als  ruhegehaltsfähige
Dienstzeit  in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn
dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte  sich  unmittelbar  vor  seiner
Wahl  zum  Bundesbeauftragten  als  Beamter  oder  Richter mindestens in dem
letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu  durchlaufenden
Amt befunden hat.



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