§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt
mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt
oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle
der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der
Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des
Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder
eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister
des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner
Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die
Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung
dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung
oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht
gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der
Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt
bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren
Erhaltung einzutreten.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt
werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem
das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das
Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des
Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend
anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der
Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember
1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine
Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den
§§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige
Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn
dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner
Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem
letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden
Amt befunden hat.
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